Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen
Stand: 01.08.2019
Wird zitiert von 125
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.2009 – 1 BvL 9/07Zitiert von 6
- BVerfG, 22.07.2009 – 1 BvL 10/07Zitiert von 3
- LSG Schleswig, 27.05.2011 – L 3 AL 17/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG NRW, 24.11.2011 – L 9 AL 65/11
- LSG NRW, 22.12.2004 – L 12 AL 10/04
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2023 – L 8 AL 3628/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/127#abs-1 (1) Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/127#abs-2 (2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.